15.1.2 Arten von Zeugen

Autor: Schütrumpf

15.1.2.1 "Neutraler" Zeuge

Begriff

Genau genommen gibt es selbstverständlich keinen "neutralen" Zeugen. Ein Zeuge i.S.d. §§ 48 ff. StPO ist eine Beweisperson, die in einer nicht gegen sie selbst gerichteten Strafsache Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen gibt. Dadurch, dass es sich somit schon definitionsgemäß um ein gegen eine andere Person gerichtetes Strafverfahren handeln muss, ergibt sich eine Perspektive, die den Zeugen neben das eigentliche Geschehen stellt. Dabei macht es aber einen großen Unterschied, ob der Zeuge die Wahrnehmung zufällig, aus eigenem Interesse, aufgrund eigener Beteiligung am Geschehen, bei der Berufstätigkeit oder im Auftrag des Gerichts gemacht hat. Ein neutraler Zeuge ist bei diesem Verständnis am ehesten derjenige Zeuge, der die Wahrnehmung zufällig und ohne jegliches eigenes Interesse gemacht hat. Ein solcher neutraler Zeuge erscheint für die Wahrheitsfindung am geeignetsten zu sein, da die Wahrnehmung zumindest nicht subjektiv eingefärbt oder gar durch eigene Interessen am Prozessausgang beeinflusst sein dürfte.

Hinweis