BGH - Beschluss vom 21.02.2024
3 StR 373/23
Normen:
StPO § 201 Abs. 1 S. 1; StPO § 265 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a; GVG § 187 Abs. 2 S. 1 und 3;
Fundstellen:
StV 2025, 652
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3100 Js 22208/22

Beanspruchung der Aussetzung des Verfahrens wegen verspäteter Überlassung der (übersetzten) Anklage

BGH, Beschluss vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 3 StR 373/23

DRsp Nr. 2024/8072

Beanspruchung der Aussetzung des Verfahrens wegen verspäteter Überlassung der (übersetzten) Anklage

Von dem Grundsatz des freien Ermessens in § 265 Abs. 4 StPO ist auch im Fall der verspäteten Anklageüberlassung nicht zugunsten einer Aussetzungsplicht abzuweichen. Vielmehr ist es hier wie bei anderen von § 265 Abs. 4 StPO erfassten Verfahrensfehlern eine Frage des Einzelfalls, wie das Gericht ein faires Verfahren gewährleistet und sicherstellt, dass die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten im Ergebnis nicht unangemessen verkürzt werden. Unter Umständen kann hierfür eine - gegebenenfalls längere - Unterbrechung der Hauptverhandlung genügen. Voraussetzung ist allerdings, das das Gerict das ihm insoweit zustehende Ermessen erkannt, es in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und seine Entscheidung nachvollziehbar begründet hat.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. April 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 201 Abs. 1 S. 1; StPO § 265 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. a; GVG § 187 Abs. 2 S. 1 und 3;

Gründe