Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre organisatorische Beteiligung an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach §
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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