Die Ablehnungsgesuche der Angeklagten M. und C. gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Berger, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach wegen der Besorgnis der Befangenheit werden als unbegründet zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerdeführer C. und M. , die auch die vorschriftswidrige Besetzung des 2. Strafsenates gerügt haben, machen geltend, es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnten Richter nicht in der ihnen durch das Grundgesetz eingeräumten Unabhängigkeit entscheiden, sondern sich bei ihren Entscheidungen durch einen durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs ausgeübten Druck bestimmen lassen. Dies ergebe sich aus folgenden Tatsachen:
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