13.1.6 Zeitpunkt und Reihenfolge der Befragung

Autor: Maurer

Vernehmung durch den Vorsitzenden

Zunächst vernimmt der Vorsitzende den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen. Den Frageberechtigten ist es nicht gestattet, den Vorsitzenden (oder auch später einen anderen Verfahrensbeteiligten, dem das Fragerecht eingeräumt wurde) bei der Befragung zu unterbrechen, um eigene Fragen zu stellen. Schon während seiner eigenen Vernehmung kann der Vorsitzende aber Zwischenfragen anderer zulassen (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 240 Rdnr. 6). Seine zeitweise unterbrochene Vernehmung kann der Vorsitzende jederzeit wieder an sich ziehen (KK/Schneider, 8. Aufl., § 240 Rdnr. 8; BeckOK StPO/Gorf, 38. Ed., § 240 Rdnr. 5). Ansonsten hat der Vorsitzende einem Verlangen auf Ausübung des Fragerechts anderer Prozessbeteiligter und auf Worterteilung hierzu erst dann nachzukommen, wenn er selbst die Vernehmung des Angeklagten, Zeugen oder Sachverständigen beendet hat (LR/Becker, 27. Aufl., § 240 Rdnr. 12).

Reihenfolge der Befragung