BGH - Beschluss vom 06.11.2018
5 StR 486/18
Normen:
StPO § 257c Abs. 4; StPO § 257c Abs. 5; StPO § 337 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 27
StV 2019, 379
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 05.06.2018

Begründetheit der Revision bei Geltendmachung einer fehlerhaften Anwendung des § 257c Abs. 5 StPO wegen eventuell verspäteter Belehrung über die Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts gem. § 257c Abs. 4 StPO

BGH, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 5 StR 486/18

DRsp Nr. 2018/17719

Begründetheit der Revision bei Geltendmachung einer fehlerhaften Anwendung des § 257c Abs. 5 StPO wegen eventuell verspäteter Belehrung über die Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts gem. § 257c Abs. 4 StPO

Ein Angeklagter ist vor der Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen einer möglichen Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren. Es liegt ein revisionsrechtlich erheblicher Verfahrensfehler vor, wenn die Belehrung erst nach der Verständigung erfolgt.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 257c Abs. 4; StPO § 257c Abs. 5; StPO § 337 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer Revision beanstandet die Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. Auf die weiteren Rügen kommt es daher nicht mehr an.

1. Der Verfahrensbeanstandung liegt folgendes Geschehen zugrunde: