KG - Beschluss vom 22.04.2008
1 Ws 47/07
Normen:
BRAGO § 99; RVG § 56 Abs. 2 Satz 3; RVG § 56 Abs. 2 Satz 2; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 178
JurBüro 2009, 31
NJW 2009, 456
StraFo 2008, 529
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Js 121/00

Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gegenüber der Rückforderung einer unberechtigt gewährten Pauschvergütung

KG, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 1 Ws 47/07

DRsp Nr. 2009/24696

Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gegenüber der Rückforderung einer unberechtigt gewährten Pauschvergütung

1. Zur Rückforderung einer unberechtigt festgesetzten Pauschvergütung. 2. Der Empfänger einer unberechtigt festgesetzten Pauschvergütung kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts xxx, xxx, xxx, gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2006 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BRAGO § 99; RVG § 56 Abs. 2 Satz 3; RVG § 56 Abs. 2 Satz 2; BGB § 818 Abs. 3;

Gründe