Autor: Kramer |
Kurzüberblick
Der Beschuldigte ist auf Ladung der Staatsanwaltschaft verpflichtet, dort zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO), aber nicht auszusagen. |
Bei Nichtbeachtung der Ladung kann der Staatsanwalt die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten anordnen (§ 133 StPO). |
Der Verteidiger hat ein Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung des Beschuldigten durch den Staatsanwalt und ist entsprechend zu laden (§ 163a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 168c Abs. 1 und 5 StPO). |
Der Staatsanwalt muss - über die Belehrungspflicht bei der Polizei (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO) hinausgehend - den Beschuldigten auch auf die in Betracht kommenden Strafvorschriften hinweisen. |
Sachverhalt
(Fortsetzung von Prozesssituation 12.2.1): Bei der Staatsanwaltschaft geht eine Anzeige des Rentners Walter Willig gegen Conrad ein. Inhaltlich zeigt Willig einen Vorgang an, der dem von der Witwe Guth angezeigten völlig gleichgelagert ist. Staatsanwalt Schnellinger liegt auf dem Schreibtisch bereits eine Js-Akte gegen Conrad vor; er wollte gerade Anklage gegen Conrad wegen der Tat z. N. Guth erheben. Um das Verfahren nicht zu verzögern, schickt er die Akte nicht noch einmal an die Polizei zurück, um Conrad auch zum Fall Guth verantwortlich vernehmen zu lassen, sondern lädt diesen unter Vorführungsandrohung selbst zur verantwortlichen Vernehmung "wegen Kapitalanlagebetrugs (§ 264a ) zum Nachteil Walter Willig". Conrad wirft die Ladung in den Papierkorb und erscheint nicht bei der Staatsanwaltschaft.
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