Autoren: Henke/Schwürzer |
Der Sachverständigenbeweis kann neben den oben aufgeführten allgemeinen Ablehnungsgründen nach § 244 Abs. 3 StPO (Kapitel 18.1.5) auch aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts gem. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt werden. Handelt es sich um Vorgänge, bei denen nicht von vornherein von einer eigenen Sachkunde des Gerichts ausgegangen werden kann, muss es die Gründe für seine Sachkunde darlegen.
Daneben hat der Gesetzgeber in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO besondere Ablehnungsgründe für die Beantragung eines weiteren Sachverständigen benannt (siehe im Einzelnen Kapitel 18.2.17).
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