Autor: Freyschmidt |
Bei nicht rechtzeitiger Ladung des Verteidigers und/oder des Angeklagten ist die Verhandlung auszusetzen. Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist (§ 218 Satz 1 StPO).
Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen (§ 217 Abs. 1 i.V.m. § 218 Satz 2 StPO).
Ist die einwöchige Ladungsfrist nicht eingehalten worden, so kann
bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
Da für die Verteidigungsanzeige des Wahlverteidigers die Vorlage einer Vollmacht nicht erforderlich ist, muss der Verteidiger auch dann zur Hauptverhandlung geladen werden, wenn er eine Vollmacht (noch) nicht zu den Akten gereicht hat (BGHSt 36, 259 = NJW 1990, 586). Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, so ist, sofern es sich nicht um mehrere Anwälte einer Sozietät oder Bürogemeinschaft handelt, jeder von ihnen zu laden (BGH, NStZ 2007, 348; KK/Gmel/Peterson, § 218 Rdnr. 4).
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