Autoren: Henke/Schwürzer |
Kurzüberblick
Der Begriff des Beweisantrags setzt voraus, dass der Antragsteller eine Tatsache bestimmt behauptet. Eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.1986 - |
Die Tatsache muss konkretisiert werden, die Nennung eines Themenkomplexes reicht deshalb nicht aus (BGH, Urt. v. 11.09.2003 - 4 StR 139/03, NStZ 2004, 690, 691). |
Das Beweisbegehren muss erkennen lassen, weshalb der Zeuge etwas zu dem Beweisthema bekunden kann (BGH, Urt. v. 28.11.1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem bisherigen Beweisergebnis ist nicht erforderlich. |
Sachverhalt
Dem Angeklagten liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis (trotz Fahrverbots) zur Last. Der Tatvorwurf gründet sich auf der Aussage seiner Ehefrau, die inzwischen ein Scheidungsverfahren angestrengt hat. Der Angeklagte ist der Ansicht, seine Ehefrau wolle ihn zu Unrecht beschuldigen, um im Scheidungsverfahren bessere Karten zu haben.
Der Verteidiger überlegt daher, den Bekanntenkreis der Eheleute vernehmen lassen, um die Motive der Ehefrau aufklären zu lassen. Er will insbesondere beantragen, die Zeugen A und B "zum Verhältnis der Eheleute" zu vernehmen, da "die Möglichkeit bestehe, dass die Ehefrau den Angeklagten falsch beschuldige".
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