Autoren: Henke/Schwürzer |
Kurzüberblick
Ein Beweisermittlungsantrag liegt vor, wenn eine Aufklärung verlangt wird, obwohl der Antragsteller entweder eine bestimmte Beweistatsache nicht behaupten oder ein bestimmtes Beweismittel nicht benennen kann (BGH, Urt. v. 29.08.1990 - 3 StR 184/90, BGHSt 37, 162, 167). |
Beweisermittlungsanträge können, müssen aber nicht die Stellung eines Beweisantrags vorbereiten (BGH, Beschl. v. 31.03.1989 - 3 StR 486/88, NStZ 1989, 334). |
Das Gericht muss begründen, aus welchen Gründen es keinen Anlass zur Beweistätigkeit sieht (BGH, Beschl. v. 02.10.2007 - 3 StR 373/07, NStZ 2008, 109). |
Sachverhalt
Dem Angeklagten liegt unerlaubtes Einführen von Betäubungsmitteln zur Last. Er soll im Auftrag unbekannter Dritter in einem Lkw ca. 1 kg Kokain versteckt haben in der Absicht, dies von den Niederlanden nach Serbien zu transportieren, um es zu veräußern. In Deutschland wurde er an der Grenze kontrolliert. Der Angeklagte will sich darauf berufen, dass sein serbischer Auftraggeber ihm etwa zwei Wochen vor der Tat telefonisch mitgeteilt habe, bei dem Transportgut handele es sich um einen Grundstoff zur Herstellung von Medikamenten, der in Serbien nicht erlaubt sei. Ihm ist allerdings nur der Vorname des Auftraggebers bekannt.
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