Autoren: Henke/Schwürzer |
Nach der Rechtsprechung, deren Definition durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 inzwischen in § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO Eingang gefunden hat, ist ein Beweisantrag das in der Hauptverhandlung mündlich an das Gericht gestellte Verlangen eines Prozessbeteiligten, Beweis über eine die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffende Behauptung durch bestimmte und zulässige Beweismittel zu erheben (BGH, Urt. v. 23.01.1951 -
Ein Beweisantrag beinhaltet
eine Beweisbehauptung, |
ein Beweismittel und |
die Konnexität zwischen der Beweisbehauptung und dem Beweismittel. |
Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, kann es sich um einen Beweisermittlungsantrag handeln, mit dem das Gericht ersucht wird, Ermittlungen vorzunehmen (siehe Kapitel 18.1.3.3). Ein Sonderfall ist seit der Modifizierung des Beweisantragsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens auch das Beweisersuchen, das wegen der Absicht der Prozessverschleppung gem. § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO nicht zu bescheiden ist. Der Gesetzgeber gibt daher vor, dass ein eigentlich zulässiger Beweisantrag nicht als ein solcher zu behandeln ist (siehe im Einzelnen Kapitel 18.2.26).
Beweisbehauptung
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