BGH vom 07.05.1987
I BJs 46/86 - 5 I BGs 286/87
Normen:
StPO § 55 ;
Fundstellen:
StV 1987, 328

BGH - 07.05.1987 (I BJs 46/86 - 5 I BGs 286/87) - DRsp Nr. 1996/14039

BGH, vom 07.05.1987 - Aktenzeichen I BJs 46/86 - 5 I BGs 286/87

DRsp Nr. 1996/14039

a. Der Zeuge kann die Beantwortung von Fragen gem. § 55 StPO verweigern, wenn sie Tatsachen betreffen, die zwar allein eine Strafverfolgung (hier: gem. § 129 a StGB) nicht rechtfertigen, jedoch ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude darstellen und demzufolge zu einer Belastung des Zeugen beitragen; bei einer solchen Beweislage ist der Zeuge zur Mitwirkung nicht verpflichtet. b. Ein Zeuge kann die Antwort auch insgesamt verweigern, wenn seine Aussage mit seinem etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß eine Trennung nicht möglich ist.

Normenkette:

StPO § 55 ;

Hinweise:

Zu a. ebenso OLG Celle, StV 1988, 99. § 55 StPO greift auch ein, wenn die Fragen auf die Feststellung einer Vortat i.S. des § 138 Abs. 1 Nr. 9 StGB (Nichtanzeige gemeingefährlicher Straftaten) abzielen und dies eine Voraussetzung für die Strafverfolgung des Zeugen wäre (OLG Celle, StV 1988, 99).