Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. September 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "vorsätzlicher" Körperverletzung und besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der näheren Erörterung bedarf - über die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinaus - nur die Verfahrensbeanstandung, mit der der Beschwerdeführer den absoluten Revisionsgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) geltend macht.
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