1. Wegen des aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchs, der zur Bezeichnung des Konkurrenzverhältnisses im dritten Fall vom Senat klargestellt worden ist (vgl. zudem Meyer-Goßner NStZ 1988,
2. Indes hat die Revision zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|