Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines - tateinheitlich mit einem Waffendelikt begangenen - Totschlags freigesprochen.
Die hiergegen gerichtete allein auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig.
1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, auch wenn sie als verletzte Rechtsnorm unzutreffend § 136 a Abs. 3 StPO angibt, in der Sache eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§§ 244 Abs. 2, 245 StPO); denn sie will - ähnlich wie im Fall der Zubilligung eines in Wahrheit nicht bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 52 Rdn. 35 m.w.N.;D. Welp in Festschrift für Gallas, 1973, S. 408) - geltend machen, daß das Gericht ein (präsentes) Beweismittel nicht benutzt hat. Dazu trägt sie vor:
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