1. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer, der dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, gemäß §
Die vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Oberlandesgericht war für die Entscheidung über den Ausschluß des Verteidigers zuständig, es hat mit Recht den Ausschlußgrund des §
2. Die Anwendbarkeit der §§
Es wird die Ansicht vertreten, die Ausschlußgründe der §§
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