Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das "Gespräch" zwischen dem Zeugen KHK B und der Angeklagten vom 1. August 1992 Gegenstand einer auf die §§ 136, 136a, 163 Abs. 4 StPO gestützten Verfahrensrüge ist, bemerkt der Senat:
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