Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Urteil sei aufgrund einer Hauptverhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 338 Nr. 6 StPO) , greift nicht durch. Der von der Revision geltend gemachte Verstoß liegt zwar vor, ein Einfluß des Verfahrensfehlers auf das Urteil ist aber denkgesetzlich ausgeschlossen.
a) Folgendes liegt zugrunde:
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