Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Beschwerdeführer rügen mit Erfolg, daß Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende der Strafkammer mit Unrecht verworfen worden seien (§ 338 Nr. 3 StPO).
I. Den Rügen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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