Das Landgericht hat den Angeklagten Sh. G. wegen versuchten Totschlags, begangen an I. S., zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen gegenüber demselben Tatopfer, wurde die Mitangeklagte E. K., die Lebensgefährtin des Angeklagten, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 2 DM verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Keine der beiden Verfahrensrügen greift durch.
1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO bleibt erfolglos.
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