Das Landgericht hat das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil es die auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage und den darauf gestützten Eröffnungsbeschluß für unwirksam hält. Dagegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.
I. Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Die Staatsanwaltschaft legt P. S. in der Anklageschrift vom 1. November 1991 acht vollendete Einbruchsdiebstähle und einen versuchten Diebstahl zur Last, wobei er einen Einbruchsdiebstahl zusammen mit der Angeklagten S. S., seiner Ehefrau, begangen haben soll. Die Beschreibung der neun Straftaten im Anklagesatz lautet:
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