BGH - Beschluss vom 17.08.2023
2 StR 215/23
Normen:
StGB § 263a; StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7760 Js 252094/17

Darlegen der wesentlichen Grundzüge der Einlassungen der Angeklagten in hinreichender Weise i.R.d. tatrichterlichen Beweiswürdigung; Bandenbetrug und gewerbsmäßiger Computerbetrug durch Erschleichen der Konsolidierungsrabatte in Form von Rückvergütungen des Briefportos

BGH, Beschluss vom 17.08.2023 - Aktenzeichen 2 StR 215/23

DRsp Nr. 2023/11883

Darlegen der wesentlichen Grundzüge der Einlassungen der Angeklagten in hinreichender Weise i.R.d. tatrichterlichen Beweiswürdigung; Bandenbetrug und gewerbsmäßiger Computerbetrug durch Erschleichen der Konsolidierungsrabatte in Form von Rückvergütungen des Briefportos

Für die Geschlossenheit der Beweiserwägungen ist das Tatgericht gehalten, die - auch geständige - Einlassung eines Angeklagten jedenfalls in ihren wesentlichen Grundzügen in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen. Dies gilt auch, wenn dem Urteil eine Verfahrensabsprache zugrunde liegt, denn weder eine Verständigung noch ein Geständnis entheben den Tatrichter von seiner Pflicht, die Einlassung des Angeklagten einer kritischen Prüfung auf Plausibilität und Tragfähigkeit hin zu unterziehen und zu den sonstigen Beweismitteln in Beziehung zu setzen. Legt der Tatrichter das Geständnis des Angeklagten seinen Feststellungen in vollem Umfange zugrunde, so kann es zwar - je nach den Umständen des Einzelfalls - genügen, auf die Feststellungen Bezug zu nehmen. Dabei muss das Strafurteil aber nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO aus sich selbst heraus verständlich bleiben. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, auf Aktenbestandteile und auf sonstige Erkenntnisse - von den Sonderfällen des § 267 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 StPO abgesehen - sind daher nicht statthaft.

Tenor