28.1.2 Praxisrelevanz des Adhäsionsverfahrens

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

28.1.2.1 Statistik

Statistik

Die rechtstatsächliche Forschung belegt, dass Adhäsionsanträge in der Praxis nur selten eingebracht werden. So betrafen im Jahr 2019 von 660.816 bundesweit erledigten amtsgerichtlichen Verfahren lediglich 4.541 das Adhäsionsverfahren, was weniger als 1 % bedeutet. Davon wurden 2.922 durch Endurteil, 197 durch Grundurteil und 1.422 durch gerichtlich protokollierten Vergleich beendet (vgl. Rechtspflege Strafgerichte 2019 des Statistischen Bundesamtes, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/_inhalt.html#sprg235918, als PDF unter dem Titel Strafgerichte - Fachserie 10 Reihe 2.3, 2019, S. 24). Bei den Landgerichten wurden von insgesamt 14.039 bundesweit erledigten Verfahren 590 durch eine Adhäsionsentscheidung miterledigt, wovon 447 durch Endurteil, 35 durch Grundurteil und 108 durch gerichtlichen Vergleich beendet wurden (vgl. "Rechtspflege Strafgerichte 2019 des Statistischen Bundesamtes, S. 62). Bei der Bewertung dieser statistischen Erhebungen muss allerdings berücksichtigt werden, dass die Anzahl der gesamt erledigten Verfahren keine Rückschlüsse darauf zulässt, bei wie vielen Verfahren die Voraussetzungen des Adhäsionsverfahrens tatsächlich gegeben wären.

28.1.2.2 Vor- und Nachteile des Adhäsionsverfahrens

Nachteile