Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Offene Einschätzungen des Vorsitzenden zur Rechtslage und auch zur Straferwartung mit und ohne Geständnis sind Teil einer fairen und rechtsstaatlichen Verfahrensführung. Sie stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt der bislang durchgeführten Beweisaufnahme und berechtigen nicht zur Ablehnung (BGH, Urt. v. 10.01.2018 - 2 StR 76/17, Rdnr. 16 m.w.N.). |
Auch die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens nach Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch/Berufung) durch den Angeklagten, die vorbehaltlich einer künftigen Beweisaufnahme und einer Beratung durch den Spruchkörper ergeht, lässt keine begründeten Zweifel an der Unparteilichkeit und Neutralität des Vorsitzenden aufkommen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.1999 - 5 Ss 420/98 - 24/99 I, NJW 2000, 2038 = NZV 2000, 177). |
Sachverhalt
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 12.01. - wie ihm bekannt war, ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis - 0,5 Gramm Kokain wissentlich und willentlich mit sich geführt zu haben. Er bestreitet die Tat und behauptet, dass ihm das Rauschgift von den kontrollierenden Beamten untergeschoben worden sei.
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