17.2.2 Altersbestimmungen

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

17.71

Radiologische Analysen der Handwurzelknochen, des Schlüsselbeins und der Gebissentwicklung können Aufschluss über das Alter einer Person geben; die Kombination dieser Untersuchungsmöglichkeiten (= "Drei-Säulen-Modell") führt zur größtmöglichen Belastbarkeit der Ergebnisse.

Die Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin stellt jeweils aktuelle Empfehlungen für die Altersbestimmung bei Lebenden im Strafverfahren heraus, die im Internet (Stichwort "agfad") einsehbar sind.

Ohne Einverständnis des Beschuldigten bedarf es zur Durchführung der der Altersbestimmung dienenden Untersuchungen einer richterlichen Anordnung nach § 81a StPO.

Sachverhalt

Der Beschuldigte wird wegen Mordverdachts unmittelbar nach der Tat vorläufig festgenommen. Zu seinen Personalien befragt, gibt er lediglich vor, aus Marokko zu stammen, über keinen festen Wohnsitz in Deutschland zu verfügen und 20 Jahre alt zu sein. Ermittlungen zur Identität des Beschuldigten führen zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Spanien vor zwei Jahren, bei der er mit einem von seinen jetzigen Angaben abweichenden Geburtsdatum registriert wurde. Unter Zugrundelegung dessen wäre er nunmehr bereits 23 Jahre alt.

Was hat der Verteidiger im Interesse seines Mandanten zu beachten?

Lösung

17.72