Gemäß § 271 Abs. 1StPO ist über die Hauptverhandlung ein Protokoll zu führen, in das die in § 272StPO genannten Formalien und die in § 273 Abs. 1StPO genannten Vorgänge aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Sondervorschriften der §§ 64, 86, § 249 Abs. 2 Satz 3, § 255StPO, §§ 182, 183, 185 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Geltungsbereich
§ 273StPO gilt dabei nicht nur für die Hauptverhandlung, sondern entsprechend auch für die mündliche Haftprüfung (§ 118a Abs. 3 Satz 3 StPO) oder für die Verhandlung über die Verteidigerausschließung (§ 138d Abs. 4 Satz 3 StPO). Die Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen außerhalb der Hauptverhandlung ist in den §§ 168, 168aStPO normiert, die Niederschrift des Ergebnisses staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist in § 168bStPO geregelt.
Nach § 272StPO enthält das Protokoll über die Hauptverhandlung
den Ort und den Tag der Verhandlung (Nr. 1),
die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers (Nr. 2),
die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage (Nr. 3),
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