Autor: Maurer |
Gemäß § 271 Abs. 1 StPO ist über die Hauptverhandlung ein Protokoll zu führen, in das die in § 272 StPO genannten Formalien und die in § 273 Abs. 1 StPO genannten Vorgänge aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Sondervorschriften der §§ 64, 86, § 249 Abs. 2 Satz 3, § 255 StPO, §§ 182, 183, 185 Abs. 1 Satz 2 GVG).
§ 273 StPO gilt dabei nicht nur für die Hauptverhandlung, sondern entsprechend auch für die mündliche Haftprüfung (§ 118a Abs. 3 Satz 3 StPO) oder für die Verhandlung über die Verteidigerausschließung (§ 138d Abs. 4 Satz 3 StPO). Die Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen außerhalb der Hauptverhandlung ist in den §§ 168, 168a StPO normiert, die Niederschrift des Ergebnisses staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist in § 168b StPO geregelt.
Nach § 272 StPO enthält das Protokoll über die Hauptverhandlung
den Ort und den Tag der Verhandlung (Nr. 1), |
die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers (Nr. 2), |
die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage (Nr. 3), |
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