14.1.2 Protokollierung der Hauptverhandlung, §§ 272, 273 Abs. 1 StPO

Autor: Maurer

14.1.2.1 Hauptverhandlungsprotokoll, §§ 271, 272, 273 Abs. 1 StPO

Hauptverhandlungsprotokoll

Gemäß § 271 Abs. 1 StPO ist über die Hauptverhandlung ein Protokoll zu führen, in das die in § 272 StPO genannten Formalien und die in § 273 Abs. 1 StPO genannten Vorgänge aufgenommen werden müssen (vgl. auch die Sondervorschriften der §§ 64, 86, § 249 Abs. 2 Satz 3, § 255 StPO, §§ 182, 183, 185 Abs. 1 Satz 2 GVG).

Geltungsbereich

§ 273 StPO gilt dabei nicht nur für die Hauptverhandlung, sondern entsprechend auch für die mündliche Haftprüfung118a Abs. 3 Satz 3 StPO) oder für die Verhandlung über die Verteidigerausschließung138d Abs. 4 Satz 3 StPO). Die Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen außerhalb der Hauptverhandlung ist in den §§ 168, 168a StPO normiert, die Niederschrift des Ergebnisses staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist in § 168b StPO geregelt.

Nach § 272 StPO enthält das Protokoll über die Hauptverhandlung

den Ort und den Tag der Verhandlung (Nr. 1),

die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers (Nr. 2),

die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage (Nr. 3),