Autorin: Forkert-Hosser |
§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO gibt vor, dass in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren durch die Verteidigung für den Angeklagten zu der Anklage und auf Antrag eine Erklärung abgegeben werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rdnr. 31a).
§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO eröffnet - in Anlehnung an § 76 Abs. 3 GVG (Besetzung der Strafkammer mit einem dritten Richter) - in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht, in denen zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung länger als zehn Tage dauern wird, die Möglichkeit zur Abgabe einer Eröffnungserklärung.
Die Einschätzung, ob es sich um ein besonders umfangreiches Verfahren mit zumindest zehn zu erwartenden Hauptverhandlungstagen handelt, obliegt somit dem Vorsitzenden, der gem. § 213 StPO die voraussichtlich erforderlichen Hauptverhandlungstage während seiner Vorbereitung auf die Hauptverhandlung terminiert (BeckOK StPO/Gorf, 35. Ed., § 243 Rdnr. 48).
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