3.1.6 Einschränkungen für Durchsuchungen

Autor: Grube

3.1.6.1 Einschränkung durch das Verfahrensstadium

3.19

Durchsuchungen dürfen - ebenso wie andere Zwangsmaßnahmen - grundsätzlich nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durchgeführt werden. Sie sind damit noch in den Verfahrensstadien des Zwischen- oder Hauptverfahrens, also z.B. während laufender Hauptverhandlung, möglich. Zum Zweck der Strafvollstreckung sind sie gem. § 457 Abs. 3 StPO - unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nur zur Festnahme eines rechtskräftig Verurteilten zulässig. Durchsuchungen zur Überwachung der Bewährung eines rechtskräftig Verurteilten sind dagegen unzulässig.29)

29)

KG, Beschl. v. 05.05.2000 - 2 AR 26/99, 3 Ws 116/99, StV 2000, 10.

3.1.6.2 Beendigung

3.20

Eine Durchsuchungsanordnung berechtigt zu einer einmaligen, einheitlichen Durchsuchung. Die Durchsuchung ist in einem Zug - ggf. mit Pausen - durchzuführen.30)

Ihre Beendigung ergibt sich aus entsprechender Erklärung oder schlüssigem Verhalten (etwa durch Abrücken der Einsatzkräfte). Soll die Durchsuchung nur unterbrochen werden, muss das deutlich gemacht werden. Mit dem Ende der Durchsuchung ist die ermächtigende Anordnung verbraucht; für eine erneute Durchsuchung bedarf es einer neuen Anordnung. Die Anordnung regelmäßiger Durchsuchungen in einem bestimmten Zeitraum ist unzulässig.