Autorin: Forkert-Hosser |
Die Einlassung des Angeklagten zur Person findet im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und vor der Verlesung des Anklagesatzes statt (Burhoff, Rdnr. 3379). Da diese Vernehmung nach § 243 Abs. 2 Satz 3 StPO in allererster Linie dazu dient, die Identität des anwesenden Angeklagten - ggf. noch dessen Verhandlungsfähigkeit - zu klären, ist er nur zu den Angaben verpflichtet, die §
Vorname, Familienname und ggf. Geburtsname |
Tag und Ort der Geburt |
Familienstand |
Beruf |
Wohnort und Wohnung |
Staatsangehörigkeit. |
PraxistippBesteht die Gefahr, dass sich der Angeklagte bereits durch seine Stimme oder einen bestimmten Akzent/Dialekt selbst belasten könnte und er im Verlauf der Hauptverhandlung schweigen wird, hat der Verteidiger darauf zu achten, dass sein Mandant auch die im Rahmen der Einlassung zur Person zu machenden Angaben nicht selbst abgibt, sondern durch ihn vortragen lässt (vgl. Burhoff, Rdnr. 3380). |
Werden von dem Angeklagten auch diese Angaben zur Person verweigert, kann das Gericht im Rahmen des Freibeweisverfahrens sich von der Identität des Angeklagten überzeugen und z.B. von den im Ermittlungsverfahren erhobenen, in der Akte befindlichen Angaben ausgehen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rdnr. 11).
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