Autorin: Forkert-Hosser |
Ausgangspunkt der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung ist dessen Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen und zu allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen schweigen zu können, ohne dass hieraus Rückschlüsse zu seinen Lasten gezogen werden dürfen (BGH, Beschl. v. 28.07.2009 - 3 StR 80/09, NStZ 2009,
Die Frage hinsichtlich einer Einlassung des Angeklagten hat der in der Hauptverhandlung verteidigende Rechtsanwalt in aller Regel mit seinem Mandanten bereits im Verlauf des Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahrens beantwortet und die bis dahin verfolgte Verteidigungsstrategie entsprechend ausgerichtet (zur Entscheidung über das Schweigen siehe Miebach, NStZ 2000, ; , Rdnr. 3683 m. zahlr. weiteren Nachw.).
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|