11.1.2 Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung

Autorin: Forkert-Hosser

Schweigerecht

Ausgangspunkt der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung ist dessen Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen und zu allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen schweigen zu können, ohne dass hieraus Rückschlüsse zu seinen Lasten gezogen werden dürfen (BGH, Beschl. v. 28.07.2009 - 3 StR 80/09, NStZ 2009, 705; Miebach, NStZ 2000, 234, 235). Der Grundsatz, dass niemand in einem Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht und damit ein Schweigerecht hat, gehört zu den anerkannten Prinzipien des Strafprozesses. Dieser Grundsatz hat in Art. 14 Abs. 3g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte positiven Ausdruck gefunden. Die Anerkennung dieses Schweigerechts entspricht der Achtung der Menschenwürde. Sie schützt das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens (BGH, Beschl. v. 27.02.1992 - 5 StR 190/91, juris Rdnr. 15; Miebach, NStZ 2000, 234, 235).

Entscheidung im Ermittlungsverfahren

Die Frage hinsichtlich einer Einlassung des Angeklagten hat der in der Hauptverhandlung verteidigende Rechtsanwalt in aller Regel mit seinem Mandanten bereits im Verlauf des Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahrens beantwortet und die bis dahin verfolgte Verteidigungsstrategie entsprechend ausgerichtet (zur Entscheidung über das Schweigen siehe Miebach, NStZ 2000, ; , Rdnr. 3683 m. zahlr. weiteren Nachw.).