Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 17.09.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 21.08.2012 — 3 jug Owi 2/12 — aufgehoben.
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 12.07.2012 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Betroffene zu tragen.
I.
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