Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 2017 – auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft – im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen auf den dem Nebenkläger K. zuerkannten Betrag ab dem 23. September 2017 zu entrichten sind.
2.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger K. und dem Nebenkläger Ku. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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