BGH - Beschluss vom 23.10.2018
2 StR 106/18
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; StPO § 357;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.10.2017
AG Leverkusen, vom 27.04.2016
AG Leverkusen, vom 20.09.2016

Festsetzung der Zinsen auf den dem Nebenkläger zuerkannten Betrag im Adhäsionsverfahren

BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 2 StR 106/18

DRsp Nr. 2019/1199

Festsetzung der Zinsen auf den dem Nebenkläger zuerkannten Betrag im Adhäsionsverfahren

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 2017 – auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft – im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Zinsen auf den dem Nebenkläger K. zuerkannten Betrag ab dem 23. September 2017 zu entrichten sind.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger K. und dem Nebenkläger Ku. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; StPO § 357;

Gründe