9.1.3 Formelle Voraussetzungen der Antragstellung

Autor: Artkämper

9.1.3.1 Ablehnungsberechtigte

Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 StPO steht das Ablehnungsrecht dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zu, wobei der Kreis der Ablehnungsberechtigten über §  67 JGG auf die Erziehungsberechtigten ausgeweitet wird.

Der Verteidiger selbst besitzt kein eigenes Ablehnungsrecht (KK/Scheuten, § 24 Rdnr. 25), was sowohl für die Initiative eines Ablehnungsantrags (durch den Angeklagten nach anwaltlicher Beratung) als auch für dessen Formulierung ("namens und in Vollmacht meines Mandanten") relevant ist.

9.1.3.2 Unverzügliche Antragstellung

Unverzüglichkeit

Ergeben sich während des Verfahrens Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes, greifen Antragsteller gerne zu der Behauptung, sie hätten einen unaufschiebbaren Antrag zu stellen. Bereits diese Terminologie enttarnt die unzutreffende Eile bzw. die eventuell dahinterstehende Intention, den Ablauf der Hauptverhandlung an dieser Stelle selbst zu gestalten. Aber: Die StPO kennt keine "unaufschiebbaren" Anträge; vielmehr ist der Ablehnungsantrag unverzüglich zu stellen. Zu dieser Unverzüglichkeit hat der BGH (Beschl. v. 10.06.2008 - 5 StR 24/08, StV 2008, 562) ausgeführt: