BGH - Beschluss vom 27.09.2023
4 StR 148/23
Normen:
StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 09.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 566 Js 1507/16

Geltung der besonderen Anforderungen an die Begründung und Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung i.R.e. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen; Beweiswürdigung zur Vergewaltigung und zum schweren sexuellen Missbrauchs der Stieftochter

BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 4 StR 148/23

DRsp Nr. 2023/14250

Geltung der besonderen Anforderungen an die Begründung und Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung i.R.e. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen; Beweiswürdigung zur Vergewaltigung und zum schweren sexuellen Missbrauchs der Stieftochter

1. Stützt das Tatgericht in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation seine Überzeugung allein auf die Angaben des Geschädigten, hat es den entscheidenden Teil der Aussage in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteilsgründen wiederzugeben, um eine revisionsgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.2. Im Fall der Strafanzeige nach einer Psychotherapie des Geschädigten ist das Tatgericht gehalten, die Möglichkeit von suggestiven Einflüssen auf das Aussageverhalten des Geschädigten zu erörtern.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Dezember 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe