Autorin: Forkert-Hosser |
Der Angeklagte kann sich - ungeachtet des u.U. geringeren Beweiswerts - zusammen mit seinem Verteidiger auch dazu entschließen, dass nicht er selbst, sondern der Verteidiger für ihn in der Hauptverhandlung "spricht", seine Einlassung und weitere tatsächliche Erklärungen für ihn abgibt (LR/Becker, § 243 Rdnr. 82).
Unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass aufgrund der der Verteidiger für den Angeklagten lediglich eine Erklärung des Angeklagten an das Gericht übermittelt, ohne selbst entscheiden zu dürfen, welchen Inhalt diese Erklärung haben soll (sog. ; LR/, § 243 Rdnr. 82; , StV 2001, , 594), oder dass der Verteidiger seinen Mandanten bei der Einlassung vertritt (sog. ), kann der Verteidiger für seinen Mandanten in der Hauptverhandlung Erklärungen abgeben, die wirken (auch unabhängig davon, ob diese als Sacheinlassung im engeren Sinne oder lediglich als anderes Mittel zur Umsetzung seines Rechts auf rechtliches Gehör verstanden werden). Dies gilt uneingeschränkt für den , in dessen Abwesenheit verhandelt wird (vgl. KK/, § 243 Rdnr. 87), und - trotz teilweise einschränkender Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 28.06.2005 - , NJW 2005, ; BGH, Urt. v. 20.06.2007 - , NStZ 2008, ) - auch für den (BGH, Beschl. v. 28.06.2005 - , NStZ 2005, , 704; BGH, Beschl. v. 22.03.1994 - , NStZ 1994, ; LR/, § 243 Rdnr. 82; , StV 2001, , 594).
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