Autoren: Stückrath/Schladt |
Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor den ordentlichen Gerichten ist eine grundlegende Einrichtung des Rechtsstaates (BVerfG, NJW 2012, 1863). Im Grundgesetz ist sie nicht direkt mit eigenem Verfassungsrang ausgestattet, wird dennoch gemeinhin zu den "grundlegenden Einrichtungen eines Rechtsstaates" (BGH, Urt. v. 23.05.1956 - 6 StR 14/56, BGHSt 9, 280,
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