BVerfG - Beschluss vom 16.12.2020
2 BvE 4/18
Normen:
GG Art. 44 Abs. 1 S. 1; GG Art. 45d; GG Art. 87 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 63; BVerfGG § 66a S. 1;
Fundstellen:
BVerfGE 156, 270
DÖV 2021, 406
JZ 2021, 837
NVwZ 2021, 628

Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines V-Person-Führers zum Zwecke der Zeugenvernehmung gegenüber dem Untersuchungsausschuss; Reichweite des parlamentarischen Kontrollrechts hinsichtlich des Einsatzes von V-Personen durch die Nachrichtendienste; Verweigerung der Benennung des zuständigen V-Personen-Führers beim Bundesamt für Verfassungsschutz durch das Bundesinnenministerium gegenüber dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum Attentat auf dem Berliner Breitscheidplatz zwecks Zeugenvernehmung; Verletzung von Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG

BVerfG, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 2 BvE 4/18

DRsp Nr. 2021/2517

Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines V-Person-Führers zum Zwecke der Zeugenvernehmung gegenüber dem Untersuchungsausschuss; Reichweite des parlamentarischen Kontrollrechts hinsichtlich des Einsatzes von V-Personen durch die Nachrichtendienste; Verweigerung der Benennung des zuständigen V-Personen-Führers beim Bundesamt für Verfassungsschutz durch das Bundesinnenministerium gegenüber dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum Attentat auf dem Berliner Breitscheidplatz zwecks Zeugenvernehmung; Verletzung von Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG

1. Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den Einsatz von V-Personen.