OLG Hamm - Beschluss vom 10.01.2008
3 Ws 323/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4142; StPO § 111b Abs. 2 § 111 d ;
Fundstellen:
AGS 2008, 175
AGS 2008, 341
NJW-Spezial 2008, 186
wistra 2008, 160
Vorinstanzen:
LG Essen - Beschluss - 21 KLs 301 Js 616/04 (31/05),

Rechtsanwaltsvergütung: Festsetzungs des Gegenstandswerts bei Erlass eines dinglichen Arrests

OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 3 Ws 323/07

DRsp Nr. 2008/20916

Rechtsanwaltsvergütung: Festsetzungs des Gegenstandswerts bei Erlass eines dinglichen Arrests

Der Gegenstandswert bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest (Nr. 4142 VV RVG) gemäß §§ 111b Abs. 2, 111d StPO ist im Regelfall mit 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs festzusetzen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4142; StPO § 111b Abs. 2 § 111 d ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat durch Beschluss vom 09.11.2004 zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall den dinglichen Arrest in Höhe von 5.692.000 EUR in das Vermögen der weiteren Beteiligten angeordnet.

Durch Beschluss vom 11.09.2007 - 3 Ws 323/07 - hat der Senat den Arrestbeschluss vom 09.11.2004 und den diesen bestätigenden Beschluss des Landgerichts Essen aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten der Landeskasse auferlegt.

II.

Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, da der Berichterstatter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache an ihn übertragen hat (§ 33 Abs. 8 RVG).

III.

Neben der weiteren Beteiligten können auch die Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten die Wertfestsetzung nach §§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG verlangen, weil sie einen fälligen Anspruch auf eine Vergütung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG haben.