I.
Das Amtsgericht Essen hat durch Beschluss vom 09.11.2004 zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall den dinglichen Arrest in Höhe von 5.692.000 EUR in das Vermögen der weiteren Beteiligten angeordnet.
Durch Beschluss vom 11.09.2007 -
II.
Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, da der Berichterstatter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache an ihn übertragen hat (§ 33 Abs. 8 RVG).
III.
Neben der weiteren Beteiligten können auch die Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten die Wertfestsetzung nach §§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG verlangen, weil sie einen fälligen Anspruch auf eine Vergütung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG haben.
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