BGH - Beschluss vom 27.11.2018
3 StR 339/18
Normen:
StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.03.2018

Rüge der freien richterlichen Beweiswürdigung

BGH, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 3 StR 339/18

DRsp Nr. 2019/6372

Rüge der freien richterlichen Beweiswürdigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für den Erfolg der Rüge der Verletzung des § 261 StPO kommt es nicht darauf an, ob sich das Landgericht von der Richtigkeit der Übersetzung des als Beweismittel für die Täterschaft des Angeklagten verwerteten Briefs durch die - in den Urteilsgründen wiedergegebenen (UA S. 15, 41) - ergänzenden Erklärungen des Angeklagten zu der Urheberschaft sowie den Beweggründen für die Fertigung dieses Schriftstücks hat überzeugen können. Die Übersetzung des Briefs ist in der Hauptverhandlung nach § 249 Abs. 1 StPO prozessordnungsgemäß eingeführt worden. Von der Revision geäußerte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung können nicht mit der Inbegriffsrüge geltend gemacht werden.