BGH - Urteil vom 30.01.2025
5 StR 528/24
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ 2025, 371
MMR 2025, 427
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 279 Js 374/23

Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO; Verwertbarkeit von EncroChat-Daten; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, Urteil vom 30.01.2025 - Aktenzeichen 5 StR 528/24

DRsp Nr. 2025/3789

Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO; Verwertbarkeit von EncroChat-Daten; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

1. Für von Frankreich an Deutschland übermittelte EncroChat-Daten ergibt sich kein Beweisverwertungsverbot daraus, dass zur Tatzeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbare Taten des Handeltreibens mit Cannabisprodukten in nicht geringer Menge nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes zum 1. April 2024 lediglich nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG strafbar sind, diese Strafvorschrift aber nicht vom Katalog des § 100b Abs. 2 StPO erfasst wird. 2. Der EuGH hat Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2014/41/EU verbindlich dahingehend ausgelegt, dass dieser für die rechtlichen Anforderungen an den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Erlangung von Beweismitteln gerichtet ist, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, auf das nationale Recht verweist.

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 3. Mai 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Anklagefällen 2, 5, 8, 10, 12 und 14 freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.