1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 3. Mai 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Anklagefällen 2, 5, 8, 10, 12 und 14 freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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