12.2.1 Beschuldigtenbelehrung bei erster Vernehmung durch Polizeibeamte, § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Dem Beschuldigten ist vor einer Anklageerhebung grundsätzlich rechtliches Gehör durch seine Vernehmung zu gewähren (§ 163a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Bei seiner Vernehmung durch Beamte des Polizeidienstes ist der Beschuldigte gem. § 163a Abs. 4 StPO zu belehren.

Ein Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) stellt keinen vollgültigen Ersatz für eine Beschuldigtenbelehrung dar (BGH, Urt. v. 03.07.2007 - 1 StR 3/07, NJW 2007, 2706).

Ein unterbliebener Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten führt grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot für die darauf beruhende Aussage (BGHSt 38, 217).

Ein unterbliebener Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation führt ebenso zu einem Beweisverwertungsverbot (BGHSt 47, 172).

Der Verteidiger muss gegen die Verwertung in diesen Fällen in der Hauptverhandlung spätestens in dem nach § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt einen begründeten Widerspruch erklären.

Unterbliebene Belehrungen über das Beweisantragsrecht und das Recht zur schriftlichen Äußerung führen zu keinen Beweisverwertungsverboten.

Sachverhalt