BGH - Beschluss vom 08.10.2024
5 StR 382/24
Normen:
StGB § 177 Abs. 8 Nr. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2024, 3735
StV 2025, 116
NStZ 2025, 150
BGHSt 69, 1
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 12.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 924 Js 58853/22

Sogenannte K.O.Tropfen (für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk) als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB (verneint)

BGH, Beschluss vom 08.10.2024 - Aktenzeichen 5 StR 382/24

DRsp Nr. 2024/14216

Sogenannte K.O.Tropfen (für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk) als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB (verneint)

Sogenannte K.O.Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. März 2024 im Fall II.3 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 8 Nr. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2;

Gründe