Autorin: Forkert-Hosser |
Eine der wichtigsten Fragen, die der Strafverteidiger im Rahmen seiner Beauftragung zu beantworten hat, ist diejenige nach dem Einlassungsverhalten seines Mandanten - des Beschuldigten und späteren Angeklagten. Die Relevanz und Brisanz dieser Entscheidung ergibt sich aus den weitreichenden Folgen für den Mandanten: Einem schweigenden Angeklagten bleiben die Strafzumessungsvorteile eines Geständnisses meist verwehrt. Ein sich einlassender Angeklagter kann sich in zahlreiche Widersprüche zu (vermeintlich glaubhaften) Zeugenaussagen setzen und aus einem Teilschweigen bzw. der hiermit verbundenen (Teil-)Einlassung dürfen auch Rückschlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen werden (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.10.1985 - 1 Ss 188/85, StV 1986, 290).
Vor diesem Hintergrund muss der Verteidiger sich mit seinem Mandanten sehr genau überlegen, ob das ihm aus der Freiheit, sich nicht selbst belasten zu müssen, folgende Schweigerecht ausgeübt wird oder ob eine Einlassung des Angeklagten zu einer entlastenden Sachaufklärung oder zumindest in der Hoffnung auf eine positive Strafzumessungsentscheidung genutzt wird. Darüber hinaus ist die einmal getroffene Entscheidung - auch und gerade im Rahmen der Hauptverhandlung - u.U. neu zu bewerten.
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