Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat schon mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das Landgericht ihn durch die Ingewahrsamnahme am 21. Januar 2003 und die Ablehnung seines Antrags auf Verlegung bzw. Unterbrechung des Termins vom 23. Januar 2003 in einem wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung beschränkt hat (§ 338 Nr. 8 StPO).
Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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