BVerfG - Beschluss vom 21.09.2023
2 BvR 825/23
Normen:
StPO § 121 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 376
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 1 HEs 623-625/22

Verfassungsbeschwerde gegen ein gerichtliches Untätigbleiben im besonderen Haftprüfungsverfahren; Eingriff in das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes

BVerfG, Beschluss vom 21.09.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 825/23

DRsp Nr. 2023/12985

Verfassungsbeschwerde gegen ein gerichtliches Untätigbleiben im besonderen Haftprüfungsverfahren; Eingriff in das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes

Tenor

Es wird festgestellt, dass die überlange Dauer des Haftprüfungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 1 HEs 623-625/22 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein gerichtliches Untätigbleiben im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat erst am 26. Juni 2023 eine Entscheidung über die Haftfortdauer getroffen, obwohl sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Juni 2022 in Untersuchungshaft befindet und dem Gericht die Akten vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt worden sind.

I.