Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 30. September 2005 -
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung und seines Arbeitsplatzes in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
I.
1.
Der Beschwerdeführer war leitender Angestellter (Abteilungsleiter Produktmarketing und Beschaffung) der N. AG, die in großem Umfang europaweit mit Mobilfunkgeräten handelte.
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