Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue bzw. der Teilnahme an diesem Delikt teils aus rechtlichen, teils aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichteten, auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben keinen Erfolg.
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