BGH - Beschluss vom 20.08.2024
1 StR 116/24
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ 2025, 61
StV 2025, 297
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 201 Js 104757/22

Verstoss der Verwertung der dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft gegen § 261 StPO; Einführung der Erklärung als Beweismittel für die Schuldfrage des Angeklagten nicht in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 20.08.2024 - Aktenzeichen 1 StR 116/24

DRsp Nr. 2024/15675

Verstoss der Verwertung der dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft gegen § 261 StPO; Einführung der Erklärung als Beweismittel für die Schuldfrage des Angeklagten nicht in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. November 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Entscheidung zur Anrechnung von Auslieferungshaft getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeanstandung, mit der der Angeklagte eine Verletzung des § 261 StPO geltend macht, Erfolg.